Donnerstag, 12. Februar 2015

Mindestlohn des Aufnahmelandes ist entscheidend


Die Ansprüche auf Lohn und bestimmte Zusatzleistungen von entsandten ArbeitnehmerInnen richten sich maßgeblich nach den Bestimmungen des Aufnahmelandes. Das ergibt sich aus einem am Donnerstag vom Europäischen Gerichtshof verkündeten Urteil in einem Rechtsstreit polnischer Arbeitnehmer, die nach Finnland entsandt wurden und Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber erhoben hatten.


Das Urteil macht mich zufrieden. Es ist gut, dass der EuGH festgestellt hat, dass Fragen des Mindestlohnes nach dem Recht des Aufnahmestaates zu bewerten sind. Im Vorfeld des Urteils gab es daran auch von Seiten der Gutachter einige Zweifel. Ziel des Mindestlohnes ist es, Sozialdumping zu verhindern. Gerade durch Entsendungen gibt es in Europa einen gnadenlosen Unterbietungswettbewerb. Ich hoffe, dass dieses Urteil hier zu Verbesserungen führen kann. Bei den Details des Urteils fällt allerdings negativ auf, dass zum Beispiel gezahlte Tagegelder oder Wegeentschädigungen als Bestandteil des Lohnes angesehen werden können. Das muss aber schlussendlich nach Prüfung des gesamten Urteils bewertet werden.


Wir SozialdemokratInnen drängen seit Jahren darauf, in Europa durch Mindestlöhne den Unterbietungswettbewerb zu verhindern. Der in Deutschland seit dem 1. Januar geltende Mindestlohn leistet dazu einen wertvollen Beitrag. Jetzt müssen wir durchsetzen, dass er auch für alle ArbeitnehmerInnen gilt!


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