Freitag, 26. November 2010

Urteil des EuGH zur Entschädigung durch die EU-Arbeitszeitrichtlinie

Ich freue mich über die Mitteilung, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch entschieden hat, dass Arbeitnehmer, die mehr als 48 Stunden in der Woche arbeiten müssen, grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung haben. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie setzt eine Arbeitszeitdauer von 48 Stunden fest.

Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde: Ein Berufsfeuerwehrmann der Stadt Halle legte eine Klage ein, da sein Dienstplan durchschnittlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 54 Stunden vorschrieb. Die Richter urteilten, dass er unter Berufung auf EU-Recht eine angemessene Entschädigung beanspruchen könne. Es läge im Ermessen der nationalen Gerichte, wie die Höhe der Entschädigung festzulegen sei und ob sie in Geld oder anhand eines Freizeitausgleiches ausgezahlt werde.
Diesen Antrag auf Ausgleich der zu viel geleisteten Arbeit im Zeitraum von Januar 2004 bis Dezember 2006 lehnte die Stadt Halle jedoch ab. Daraufhin ging der Feuerwehrmann vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Halle verkündete, dass er nach deutschem Recht keinen Anspruch auf Entschädigung habe. An den EuGH wendete sich das Verwaltungsgericht, um zu erfahren, ob man durch die EU-Arbeitszeitrichtlinie einen Anspruch auf Entschädigung ableiten könne. Es freut mich, dass der EuGH dies bejahte. Auch die Bundesregierung räumte den Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung ein.

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